Vereinssatzung 
(Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom 21.05.2012)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen LAWINE e.V., Beratungs- und Präventionsstelle gegen sexuelle Gewalt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hanau.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, Beratung und Hilfe zu gewährleisten für Mädchen, Jungen und Frauen, die von sexueller, psychischer und physischer Gewalt betroffen sind oder waren.
    Seine besonderen Aufgaben liegen in der Unterhaltung einer psychosozialen Beratungsstelle für Betroffene sexueller, psychischer und physischer Gewalt und deren Vertrauenspersonen sowie in der Prävention.
  2. Der Verein will die Öffentlichkeit über das Ausmaß und die Tragweite von sexueller, psychischer und physischer Gewalt an Kindern und Frauen informieren und so zu einer gesellschaftlichen Ächtung jeglicher Form von Gewalt beitragen.
  3. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung, um sachkundige und zeitgemäße Hilfe zur Beseitigung eines Notstandes in der Gesellschaft zu leisten.
  4. Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die die Ziele des Vereins (§2) unterstützt.
  2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
    1. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern ohne Stimmrecht, die den Verein regelmäßig unterstützen, und aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und Beitragspflicht.
  3. Die Aufnahme aller Vereinsmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ¼ Jahr zum Quartalsende.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  5. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Mindestsatz von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
  6. Wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, wird es angehört und gegebenenfalls von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Frauen zusammen, von denen mindestens eine Frau aus dem Team der Beratungsstelle entsandt werden soll. Rotation der hauptamtlichen Mitarbeiterin ist erwünscht.
  2. Jeweils 2 Vorstandsfrauen vertreten den Verein gemeinsam gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsfrauen sind zu zweit immer gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  4. Es ist möglich für die Funktionsämter eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zu zahlen, soweit es die Haushaltslage des Vereins erlaubt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Dazwischen kann eine Versammlung zur Vereinsaktivierung und –pflege stattfinden.
  2. Die Einberufung folgt durch den Vorstand, wobei jede Vorstandsfrau zur Einberufung berechtigt ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Außerdem erfolgt eine Einberufung der Mitgliederversammlung, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen dies wünschen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt über die in der Satzung an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus:
    • Wahl der Vorstandsfrauen für drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgesetzt werden.
    • Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichtes und des Wirtschaftsplanes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.

§ 7 Satzungsänderung

  1. Für die Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Über die Auslösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatorinnen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zur ausschließlichen Verwendung im Sinne dieser Satzung an den Verein „Wildwasser Wiesbaden e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.